Was ist bei der Berufsgenossenschaft versichert?
Arbeitsunfall / Berufsunfall
Wegeunfall
Berufskrankheit
Juvato setzt sich für Sie ein, wenn es um Geldleistungen bei Arbeits- oder Wegeunfällen geht. Ansprüche aus Arbeits/-Wegeunfällen verjähren nicht. Die Juvato rollt auch Jahrzehnte zurückliegende Fälle wieder auf.
Unter Unfallarten, die bei der Berufsgenossenschaft versichert sind, versteht man Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Sie als gesetzlich Unfallversicherter während der Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Versicherte Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf Ihrem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder zurück ereignen.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die Sie sich als gesetzlich Unfallversicherter durch Ihre berufliche Tätigkeit zuziehen bzw. zugezogen haben.
Eine Liste der anerkannten Berufskrankheiten finden Sie in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) der Bundesregierung.
Welche Leistungen stehen dem Geschädigten zu:
- Sach- und Dienstleistungen
- Geldleistungen
Je nachdem, welche Körperschäden Sie im Rahmen des versicherten Unfallereignisses erlitten haben oder an welcher Berufskrankheit Sie erkrankt sind, haben Sie Anspruch auf unterschiedliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. So werden die Leistungen des Sozialgesetzbuches nach § 11 SGB I in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterschieden.
Die Gewährung von körperlichen Gegenständen (z.B. eines Rollstuhls) stellt dabei nach dem Sozialrecht eine so genannte Sachleistung dar. Der Begriff Dienstleistung ist im Sozialrecht nur sehr begrenzt definiert. Tatsächlich sind in dem Begriff wohl in erster Linie Auskunfts- und Beratungsleistungen des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zusammengefasst. Aber auch Therapien (z.B. Reha-Maßnahmen) oder die Unterstützung bei der Führung Ihres Haushalts sowie Pflegeleistungen können unter dem Begriff der Dienstleistung verstanden werden. Letztlich sind die Begriffe Sach- und Dienstleistungen nicht genau voneinander abzugrenzen und es kommt rechtlich gesehen auch nicht darauf an, weil beide Leistungsarten in der Regel den gleichen Vorschriften unterfallen und wiederum von Geldleistungen einfach zu unterscheiden sind.
Jegliche Zahlungen des Unfallversicherungsträgers an Sie als Versicherten – z.B. in Form von VerletztenIgeld, Übergangsgeld, Verletztenrente oder Unfallrente – stellt eine Geldleistung dar.