In Zeiten von Corona hat sich der Arbeitsort vieler Menschen in das Home-Office verlagert. Zwischenzeitlich wurde dies für viele Berufsgruppen sogar zur Pflicht. Es bestand lange Zeit Unklarheit über den gesetzlichen Versicherungsschutz. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sowie eine Erweiterung des SGB VII stellen jetzt eine Orientierungshilfe dar, in welchem Fall ein Unfall im Home-Office als Arbeitsunfall eingestuft wird.
Versicherungsschutz im Home-Office
Wer im Home Office arbeitet, ist anderen Bedingungen ausgesetzt als bei der Arbeit im Unternehmen. Die Grenzen zwischen beruflichen und privaten Aufgaben gehen in der Regel fließend ineinander über. Für die Abgrenzung gilt daher folgende Regelung: Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht für Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für solche Tätigkeit, die mit der Zielrichtung ausgeübt werden, betriebliche Aufgaben auszuführen bzw. dem Unternehmen zu dienen. Dies bedeutet auch, dass sämtliche Handlungen, die nicht mit diesem Ziel ausgeführt werden, nicht versichert sind.
Wegeunfälle im Home-Office
Neben der oben genannten Regelung sind nur solche innerhäuslichen Wege versichert, die im engen Zusammenhang mit der Arbeit stehen. So ist beispielsweise der Gang zum dienstlich genutzten Drucker oder auch das Checken der ausgefallenen Internetverbindung in der Regel abgesichert, wenn diese betrieblich verwendet wird. Private Tätigkeiten werden dahingegen nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. So ist etwa ein Sturz beim Abholen eines privaten Pakets an der Haustüre nicht abgesichert.
Mit der Ergänzung des SGB VII erweitert der Gesetzgeber den Versicherungsschutz seit dem 18.06.2021 auf einige zusätzliche Wege. Insbesondere der Gang zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit gilt nun als versichert. Diese müssten im Home-Office ebenfalls abgesichert sein, wenn für gleichartige Tätigkeiten und Wege bei Präsenzarbeit im Unternehmen Versicherungsschutz besteht.
Außerdem fallen seit der Änderung des SGB VII vom 18.06.21 Unfälle auf bestimmten Wegen vom Home-Office und wieder zurück unter den gesetzlichen Schutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bewältigt werden, um Kinder in fremde Obhut zu geben, damit am aktuellen Tag beruflich im Home-Office gearbeitet werden kann. Darunter fallen beispielsweise der Weg in den Kindergarten oder zur Kindertagespflegestätte.
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